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Gemeinde Hochkirch
Karl-Marx-Straße 16-17
02627 Hochkirch
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E-Mail:
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Öffungszeiten
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geschlossen
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09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 18:00 Uhr
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09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 15:00 Uhr
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Blick auf das Dorf Hochkirch mit gelber Kirche, roten Dächern und umliegenden Bäumen, vor einem bewaldeten Hügel.

Termine

Zahlung von Steuern und Abgaben

Steuertermine 2025

Die Grund- und Hundesteuer sowie die Gewerbesteuervorauszahlung
sind auch 2025 wieder an folgenden Terminen fällig.

15. Februar 2025

1. Rate der Grundsteuer für Quartalszahler

1. Rate Gewerbesteuervorauszahlung

Gesamtbetrag der Hundesteuer

15. Mai 2025

2. Rate der Grundsteuer für Quartalszahler

2. Rate Gewerbesteuervorauszahlung

01. Juli 2025

Gesamtbetrag der Grundsteuer für Jahreszahler

15. August 2025

3. Rate der Grundsteuer für Quartalszahler

3. Rate der Gewerbesteuervorauszahlung

15. November 2025

4. Rate der Grundsteuer für Quartalszahler

4. Rate der Gewerbesteuervorauszahlung

Die neuen Grundsteuerbescheide erhalten Sie im Januar 2025. Bitte nehmen Sie bis dahin keine Zahlungen vor. Die aktuellen Hebesätze der Realsteuern gelten seit dem 01.01.2025 und sind wie folgt festgelegt:

  • Grundsteuer A 300 v.H.
  • Grundsteuer B  330 v.H.
  • Gewerbesteuer  390 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 30,00 € und für jeden weiteren Hund 60,00 €. Der Steuersatz für gefährliche Hunde beträgt für den ersten Hund 100,00 € und für jeden weiteren Hund 200,00 €.

Zu spät eingehende Zahlungen werden mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet. Wir möchten Sie außerdem noch einmal darauf hinweisen, dass Sie uns geänderte Bankverbindungen beispielsweise aufgrund von Bankenfusionen mitteilen müssen, damit der Lastschrifteinzug weiterhin reibungslos ablaufen kann. Bei Rückfragen bezüglich der Zahlweise der Steuern, wenn Sie z.B. auf Jahreszahler oder Abbuchung umstellen wollen, steht Ihnen Frau Pree in der Gemeindekasse zur Verfügung. Tel. 035939/855 34 oder Sie senden einfach das ausfüllte Formular in die Gemeindeverwaltung.

Allgemeines

Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.

Überwachungsgebühr von Kleinkläranlagen

30.11.2025

Jährliche Überwachungsgebühr entsprechend § 47 Abs. 6 Abwassersatzung

Die ergangenen Bescheide der Vorjahre behalten ihre Gültigkeit. Neue Bescheide werden nur bei Änderungen versendet.

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