Termine
Zahlung von Steuern und Abgaben
Steuertermine 2026
Die Grund- und Hundesteuer sowie die Gewerbesteuervorauszahlung
sind auch 2026 wieder an folgenden Terminen fällig.
15. Februar 2026
1. Rate der Grundsteuer für Quartalszahler
1. Rate Gewerbesteuervorauszahlung
Gesamtbetrag der Hundesteuer
15. Mai 2026
2. Rate der Grundsteuer für Quartalszahler
2. Rate Gewerbesteuervorauszahlung
01. Juli 2026
Gesamtbetrag der Grundsteuer für Jahreszahler
15. August 2026
3. Rate der Grundsteuer für Quartalszahler
3. Rate der Gewerbesteuervorauszahlung
15. November 2026
4. Rate der Grundsteuer für Quartalszahler
4. Rate der Gewerbesteuervorauszahlung
Überwachungsgebühr von Kleinkläranlagen
30.11.2026
Jährliche Überwachungsgebühr entsprechend § 47 Abs. 6 Abwassersatzung
Die ergangenen Bescheide der Vorjahre behalten ihre Gültigkeit.
Neue Bescheide werden nur bei Änderungen versendet.
Für das Jahr 2026 erhalten Sie die neuen Grundsteuerbescheide im Januar 2026. Bitte nehmen Sie bis dahin keine Zahlungen vor. Die aktuellen Hebesätze der Realsteuern gelten seit dem 01.01.2026 und sind wie folgt festgelegt:
- Grundsteuer A 340 v.H.
- Grundsteuer B 350 v.H.
- Gewerbesteuer 390 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 30,00 € und für jeden weiteren Hund 60,00 €. Der Steuersatz für gefährliche Hunde beträgt für den ersten Hund 100,00 € und für jeden weiteren Hund 200,00 €.
Zu spät eingehende Zahlungen werden mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet. Wir möchten Sie außerdem noch einmal darauf hinweisen, dass Sie uns geänderte Bankverbindungen beispielsweise aufgrund von Bankenfusionen mitteilen müssen, damit der Lastschrifteinzug weiterhin reibungslos ablaufen kann. Bei Rückfragen bezüglich der Zahlweise der Steuern, wenn Sie z.B. auf Jahreszahler oder Abbuchung umstellen wollen, steht Ihnen Frau Pree in der Gemeindekasse zur Verfügung. Tel. 035939/855 34 oder Sie senden einfach das ausfüllte Formular in die Gemeindeverwaltung.
Allgemeines
Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.
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